§ 31 KomHKV
Buchführung außerhalb der Gemeindeverwaltung
Lässt die Gemeinde nach § 83 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
- 2.die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert und
- 3.der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse und der Jahresabschluss übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.