§ 44 KomHKV
Finanzrechnung
1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander auszuweisen.2Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
1Für die Gliederung gilt § 5 entsprechend.2Zusätzlich sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Kassenkrediten sowie der Bestand an Kassenkrediten gesondert auszuweisen.3§ 43 Absatz 2 gilt entsprechend.