§ 34 KomHKV
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
1Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die Buchungsbelege, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen oder Organisationsregelungen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sind geordnet und sicher aufzubewahren.2Soweit begründende Unterlagen nicht den Buchungsbelegen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anweisenden Stellen.
1Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Aufbewahrungserfordernisse bestehen.2Die Frist beginnt am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss folgenden Haushaltsjahres.