§ 10 KomHKV
Nachtragshaushaltsplan
1Der Nachtragshaushaltsplan muss für das Haushaltsjahr alle erheblichen Änderungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bekannt sind, enthalten.2Für die Änderungen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.
Bereits entstandene über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder geleistete über- oder außerplanmäßige Auszahlungen können veranschlagt werden.