§ 41 KomHKV
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
1Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen, Ergebnisrechnungen und Finanzrechnungen ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.2Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
1In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.2Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern
Fallen Vermögen oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
1Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten.2Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.3Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
Ein Posten der Bilanz oder eine Position der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung, für den oder die kein Betrag auszuweisen ist, muss nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten oder dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde.