§ 7 KomHKV
Teilergebnishaushalte
1Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 4 Absatz 1 aufzustellen, soweit die Erträge und die Aufwendungen ihnen zuzuordnen sind.2Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 anzugeben.
Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss aus den Erträgen und Aufwendungen vor und nach interner Leistungsverrechnung zu bilden.