§ 14 KomHKV
Verpflichtungsermächtigungen
1Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen.2Die Höhe und die Notwendigkeit sind zu erläutern.3Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.4Für Investitionen unterhalb der von der Gemeindevertretung gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Kommunalverfassung festgelegten Wertgrenze können sie zusammengefasst ausgewiesen werden.