§ 42 KomHKV
Rechnungsabgrenzungsposten
1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.2Auf die Ausweisung kann für regelmäßig wiederkehrende Geschäftsvorfälle, die einen geringfügigen Umfang haben, verzichtet werden.3§ 35 Absatz 4 bleibt unberührt.
1Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.