Bundesland

§ 1 VS VOB/A

Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Zu prüfen sind Bauleistung und besonderer Gegenstand nach § 104 GWB festzustellen: unmittelbarer Zusammenhang mit erfasster Ausrüstung, speziell militärische Zwecke oder ein Verschlusssachenauftrag. Einbezogen sind öffentliche und Sektorenauftraggeber oberhalb des einschlägigen Gesamtauftragswerts. Bestimmte Vorschriften der VSVgV gelten unmittelbar daneben.

Für gemischte Leistungsanteile ist § 111 GWB maßgeblich. Gesondert vergebene Planungslose unterliegen nach § 2 VSVgV der Verordnung statt dem Bauabschnitt. BwBBG-Anwendungsbereich und § 104 GWB sind nicht deckungsgleich; ziviler Bundeswehrbedarf kann nur dem ersteren unterfallen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.6.2012 – C-615/10, Insinööritoimisto InsTiimi, ECLI:EU:C:2012:324. Für die militärische Einordnung ist die besondere Zweckbestimmung beziehungsweise Anpassung der Ausrüstung entscheidend; der militärische Nutzer allein genügt nicht.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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