Bundesland

§ 1 EU VOB/A

Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein Bauauftrag kann Planung und Ausführung verbinden. Bei einem von Dritten entwickelten Vorhaben müssen der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen und der bestimmende Einfluss auf Art und Planung geprüft werden. Eine bloße Bauleitplanung oder Grundstücksveräußerung genügt nicht.

Für die Schwelle zählt die sachlich zusammengehörende Baumaßnahme, nicht isoliert der Wert jedes Gewerks. § 3 VgV regelt Schätzung und Losausnahmen.

Die Auftraggeberstellung ist nach § 99 GWB gesondert festzustellen. Gesonderte Planungslose unterliegen nach § 2 Satz 3 VgV der Verordnung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.3.2010 – C-451/08, Helmut Müller, ECLI:EU:C:2010:168. Ein öffentlicher Bauauftrag verlangt eine einklagbare Baupflicht und unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber; bloße städtebauliche Planungshoheit genügt nicht.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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