§ 1 KomHKV
Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen.2Auf die Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anwendbar.
Soweit auf Treuhandvermögen der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gemäß Absatz 1 Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
1Soweit auf Eigenbetriebe der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gemäß Absatz 1 Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.2Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besondere Regelungen getroffen werden.
Stand
Oktober 2026