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§ 22 KomHKV

Rücklagen

Materialien zu § 22 KomHKV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KomHKV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 22

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Für 2026 sind ordentliche und außerordentliche Überschussrücklage noch getrennt zu bilden. Nicht verwendete investive Schlüsselzuweisungen gehören in die besondere Sonderrücklage; weitere Sonderrücklagen benötigen eine normative Grundlage.

Nachweise

Rainer Wernsmann/Till Valentin Meickmann: Rücklagenbildung im Haushaltsverfassungsrecht, VerwArch 114 (2023), 369–398.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KomHKV

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