§ 43 KomHKV
Ergebnisrechnung
1In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüber-zustellen.2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.3Für die Gliederung gilt § 4 entsprechend.
1Zur Ermittlung des Jahresergebnisses sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.2Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres, die Planansätze und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen.3Ein Vergleich der fortgeschriebenen Planansätze mit den Ergebnissen ist anzufügen.