§ 11 LHO NRW
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.zu erwartenden Einnahmen,
- 2.voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.