§ 57 LHO NRW
Verträgemit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden.2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.