§ 114 LHO NRW
Entlastung
1Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen.2Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.
1Der Landtag beschließt aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes über die Entlastung der Landesregierung.2Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat.2Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
1Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.2Teil IXÜbergangs- und Schlussbestimmungen