§ 17 LHO NRW
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.2Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
1Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.2Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.3Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden.4Mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Regelung darf auf einer unbesetzten Planstelle jeweils nur eine Bedienstete oder ein Bediensteter geführt werden.
1Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.2Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des Landtags bedarf.
1Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen.2Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.