§ 93 LHO NRW
Gemeinsame Prüfung
1Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.2Soweit nicht Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt, kann der Landesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.3Der Landesrechnungshof kann von ihnen durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben übernehmen.