§ 83 LHO NRW
Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:1.
- a)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- a)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.