Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.