§ 58 LHO NRW
Änderung von Verträgen, Vergleiche
Das zuständige Ministerium darf
- 1.Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.