§ 34 LHO NRW
Erhebung der Einnahmen,Bewirtschaftung der Ausgaben
Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
1Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.2Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
1Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums.2Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Finanzministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist.
1Es ist ein automationsgestütztes Informationssystem über die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzurichten, das es ermöglicht, die Ausführung des Haushaltsplans zeitnah zu überwachen und zur Aufstellung folgender Haushaltspläne sowie mittelfristiger Finanzplanungen benötigte Angaben bereitzustellen.2Das Nähere über die zu speichernden Informationen und die Benutzung des Informationssystems regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit den Ressorts.3Soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, sind sie vor der Auswertung zu anonymisieren.