§ 37 LHO NRW
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers.2Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden und wenn die Mehrausgaben im Einzelfall den im Haushaltsgesetz bestimmten Betrag nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.3Der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.4Über die getroffenen Maßnahmen ist das Finanzministerium unverzüglich zu unterrichten.5Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 findet § 10 Abs. 4 keine Anwendung.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
Eine Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Betrage von 25 000 Euro und darüber ist von der Finanzministerin oder vom Finanzminister vierteljährlich dem Landtag zuzuleiten.
Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.2Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.