§ 27 LHO NRW
Voranschläge und Unterlagenfür die Finanzplanung
1Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.2Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.