§ 63 LHO NRW
Erwerb und Veräußerungvon Vermögensgegenständen
Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
1Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.2Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden.3Das Finanzministerium kann in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert weitere Ausnahmen zulassen.4Die Fälle von besonderer Bedeutung sind dem Landtag mitzuteilen.5Dies gilt nicht für die Veräußerung von Gegenständen, die aus Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 44 angeschafft sind.
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.