§ 116 LHO NRW
Endgültige Entscheidung
1Die Finanzministerin oder der Finanzminister entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig.2Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse der Finanzministerin oder des Finanzministers enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme der Finanzministerin oder des Finanzministers die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle der Finanzministerin oder des Finanzministers endgültig.3Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.