§ 52 LHO NRW
Nutzungen und Sachbezüge
1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.2Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen.3Es regelt auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen.4Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.