§ 71 a LHO NRW
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
1Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.2Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.3Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.