§ 42 LHO NRW
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.
1Das Finanzministerium ist ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 über die für Kreditaufnahmen im Haushaltsgesetz festgesetzten Höchstbeträge hinaus weitere Kreditmittel, gegebenenfalls mit Hilfe von Geldmarktpapieren, aufzunehmen.2Der Höchstbetrag wird durch das Haushaltsgesetz bestimmt.3§ 18 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
1Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtags geleistet werden.2Die Zustimmung des Landtags gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.3Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.