§ 12 UVgO Entwurf 2026
Auftragsbekanntmachung
Der Auftraggeber muss seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Öffentlichen Verhandlungsvergabe oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, bekannt machen (Auftragsbekanntmachung).
Die Auftragsbekanntmachung enthält mindestens: 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle, 2. die gewählte Verfahrensart, 3. die Art und den Umfang der Leistung, 4. den Ort der Ausführung sowie die Bestimmungen über die Ausführungsfrist, 5. sofern der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, die Anzahl, die Art und die Größe der einzelnen Lose, 6. die elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können, oder gegebenenfalls einen anderen geeigneten Weg der Übermittlung nach § 13 Absatz 4 sowie 7. die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist).
Auftragsbekanntmachungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen und müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.oeffentlichevergabe.de [oder den Marktplatz Deutschland] ermittelt werden können.