§ 2 UVgO Entwurf 2026
Direktaufträge
Ein Direktauftrag ist die Beschaffung einer Leistung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens.
1Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Direktauftrags werden durch Vorschriften der Länder oder des Bundes festgelegt.2Fehlen entsprechende Vorschriften, dürfen Direktaufträge erteilt werden, wenn der Auftragswert 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet.
1Bei Direktaufträgen sind anstelle der §§ 3 bis 24 dieser Verfahrensordnung folgende Vorgaben einzuhalten: 1. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden berücksichtigt.22. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.33. Der Auftraggeber muss geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention treffen.44. Wenn der Auftragswert 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet, ist eine Bekanntmachung durchzuführen.5§ 21 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
1Abweichend von Absatz 2 darf ein Direktauftrag auch dann erteilt werden, wenn die Leistung aufgrund einer Natur- oder Umweltkatastrophe, einer Pandemie, einer konkreten Bedrohungslage oder einer sonstigen Notlage besonders dringlich ist.2Für diese Direktaufträge gilt Absatz 3 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen hat und dabei auch die besonderen dringlichen Gründe mitzuteilen sind.