§ 24 UVgO Entwurf 2026
Sonderregelungen
1Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommenssteuergesetz angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.2Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Planungswettbewerbe können insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt werden.
1Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen.2Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden.
1Im Falle von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt, dass 1. abweichend von § 6 Absatz 1 auch die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb dem Auftraggeber nach seiner Wahl zur Verfügung steht, 2.2§§ 7 und 8 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend angewandt werden können, 3. ein Unternehmen über § 19 Absatz 2 hinaus auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.3Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.
1Im Falle von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann bei der Bewertung der Angebote insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden.2Dafür können bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch insbesondere berücksichtigt werden: 1. Eingliederungsquoten, 2. Abbruchquoten, 3. erreichte Bildungsabschlüsse und 4. Beurteilungen der Vertragsausführung durch den Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.
Auslandsdienststellen oder inländische Dienststellen, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschaffen, können 1. abweichend von § 6 Absatz 1 Aufträge auch im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, soweit besondere Umstände dies rechtfertigen und sie dabei so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist, 2. abweichend von § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und die Kommunikation einschließlich der Übermittlung der Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg durchführen sowie 3. abweichend von § 21 Absatz 1 auf eine Vergabebekanntmachung verzichten.