§ 7 UVgO Entwurf 2026
Verhandlungen
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung sind Verhandlungen unzulässig.
1Bei Verhandlungsvergaben darf der Auftraggeber 1. die Anzahl der Bieter, mit denen er nach Prüfung der Ausschlussgründe und der Eignung in Verhandlungen tritt, auf eine vorab festgelegte Anzahl von grundsätzlich mindestens drei Bietern begrenzen, wenn er sich dies in den Vergabeunterlagen vorbehalten und objektive Kriterien für die Begrenzung angegeben hat, 2. über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und der Zuschlagskriterien verhandeln und 3. den Zuschlag auch ohne Verhandlungen auf ein Angebot erteilen, wenn er sich dies in den Vergabeunterlagen vorbehalten hat und die Bindefrist noch nicht abgelaufen ist.2Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die Bieter, mit denen er verhandelt hat, und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung der endgültigen Angebote, über die nicht mehr verhandelt werden darf, fest.