§ 21 UVgO Entwurf 2026
Vergabebekanntmachung; Unterrichtung der Bewerber und Bieter
1Der Auftraggeber hat ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Zuschlagserteilung für die Dauer von mindestens drei Monaten bekannt zu machen (Vergabebekanntmachung).2§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Vergabebekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle, 2. Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren, 3. die Verfahrensart, 4. Art und Umfang der Leistung sowie 5. Zeitraum der Leistungserbringung.
1Der Auftraggeber hat jeden Bewerber und jeden Bieter innerhalb von sieben Tagen über die erfolgte Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu unterrichten.2Ist eine Vergabebekanntmachung bereits erfolgt, reicht ein formloser Hinweis darauf aus.3Satz 1 gilt auch im Falle der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens.4Auf Verlangen eines Bewerbers oder Bieters unterrichtet der Auftraggeber diesen Bewerber oder Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung des Angebots oder die Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrags, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
1Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung 1. den Gesetzesvollzug behindern, 2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, 3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder 4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.2Bei diesen Angaben entfällt auch die Informationspflicht nach Absatz 3 Satz 3.