§ 3 UVgO Entwurf 2026
Grundsätze der Vergabe
1Öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben.2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Das Vergabeverfahren ist im Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert effizient zu gestalten, insbesondere durch einen möglichst geringen Aufwand für potentielle Auftragnehmer.
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich, aufgrund dieser Verfahrensordnung oder anderer Vorschriften geboten oder gestattet.
Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte können in allen Phasen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden.
Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen.
Die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bleiben unberührt.