§ 19 UVgO Entwurf 2026
Ausschluss
Bewerber, Bieter oder Angebote, die ausgeschlossen worden sind, dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden.
1Für den zwingenden und fakultativen Ausschluss von Bewerbern oder Bietern gelten §§ 123 bis 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.2§ 123 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet auch insoweit entsprechende Anwendung, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet.3§ 124 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, noch zu einer Forderung nach Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss.
Der Auftraggeber hat Bewerber oder Bieter auszuschließen, wenn sie die geforderte Eignung nicht nachweisen.
1Der Auftraggeber hat Angebote auszuschließen, wenn diese den festgelegten Erfordernissen nicht genügen, insbesondere 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder 6. Nebenangebote, die nicht zugelassen sind, nicht den geforderten Mindestanforderungen entsprechen oder nicht nach den vorgegebenen Zuschlagskriterien bewertet werden können.2Satz 1 gilt für Teilnahmeanträge entsprechend.
In Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 2 hat der Auftraggeber Angebote auszuschließen, wenn der Bieter den Sachverhalt nicht ausreichend aufklären kann.