§ 17 UVgO Entwurf 2026
Unteraufträge
1Der Auftragnehmer (Hauptauftragnehmer) kann den gesamten Auftrag oder Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe vergeben.2Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.3Der Auftraggeber kann von aussichtsreichen Bietern verlangen, alle oder einzelne Unterauftragnehmer und deren Mitwirkung am Auftrag zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.4Der Auftraggeber kann auch Aufklärung, insbesondere Namen, Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter, über die Unterauftragnehmer auf jeder Stufe in der Kette der Unterauftragnehmer sowie über Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen mitwirken, verlangen sowie dass jede Änderung diesbezüglich ebenfalls mitzuteilen ist.
1Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt der Ausschluss nach § 19 Absatz 2 entsprechend.2Bei zwingenden Ausschlussgründen ist der Unterauftragnehmer zu ersetzen, bei fakultativen Ausschlussgründen liegt die Ersetzung im Ermessen des Auftraggebers.3Wird der Unterauftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht ersetzt, ist der Bieter auszuschließen.
Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass alle oder bestimmte Aufgaben bei der Leistungserbringung unmittelbar vom Hauptauftragnehmer selbst ausgeführt werden müssen.