Bundesland

§ 9 UVgO Entwurf 2026

Gemeinsame oder zentrale Beschaffung

Materialien zu § 9 UVgO Entwurf 2026

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO Entwurf 2026
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 9

Stand

Oktober 2026 — ENTWURF, kein geltendes Recht.

Auslegung

Die Verantwortung richtet sich danach, welche Verfahrensschritte die zentrale Stelle beziehungsweise die beteiligten Auftraggeber übernehmen. Eigene Abrufentscheidungen bleiben dem jeweiligen Auftraggeber zurechenbar. Die organisatorische Zusammenarbeit ersetzt keine zulässige Vertragsgrundlage für den konkreten Bezug.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO Entwurf 2026

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