§ 14 UVgO Entwurf 2026
Eignungs- und Zuschlagskriterien
1Zur Sicherstellung der erforderlichen Eignung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags kann der Auftraggeber Eignungskriterien festlegen.2Die Eignungskriterien können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.3Der Auftraggeber kann auch auf Eignungskriterien verzichten, insbesondere wenn für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags keine besonderen Anforderungen an das Unternehmen erforderlich sind.4Dies gilt vor allem bei marktüblichen Leistungen und Leistungen mit geringem Auftragswert.
1Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nach § 20 Absatz 1 hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien und deren Gewichtung festzulegen.2Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.3Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung in entsprechender Anwendung des § 59 der Vergabeverordnung berechnet wird.4Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach den weiteren Zuschlagskriterien bestimmt wird.5Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge anzugeben.
1Die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen.2Sie können sich auch auf die Herstellung oder die Erbringung der Leistung oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn sie keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.
Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen so bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird und eine willkürliche Entscheidung bei Eignungs- oder Angebotsprüfung ausgeschlossen ist.