§ 1 UVgO Entwurf 2026
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verfahrensordnung wird angewendet, soweit dies in Vorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschrieben wird.
1Diese Verfahrensordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet.2Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt nach § 3 der Vergabeverordnung.
Diese Verfahrensordnung ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den §§ 107, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.
Diese Verfahrensordnung findet keine Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn die juristische Person auf dem Markt gegenüber privaten Dritten weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringt, die durch den Auftrag erfasst sind, und an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, die einen maßgeblichen Einfluss auf die juristische Person vermittelt.
Die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch im Geltungsbereich dieser Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden.
Besteht ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag (Binnenmarktrelevanz), trifft der Auftraggeber geeignete Vorkehrungen für einen freien und gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsteilnehmer des Binnenmarkts, insbesondere durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit.