§ 6 UVgO Entwurf 2026
Vergabeverfahren
1Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.2Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach Absatz 6 oder 7 gestattet ist.
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten ohne anschließende Verhandlungen auf.
Bei einer Öffentlichen Verhandlungsvergabe fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten mit anschließenden Verhandlungen auf.
1Bei einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen zur Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen auf.2Nur diejenigen Bewerber, die vom Auftraggeber dazu aufgefordert werden, sind zur Abgabe eines Angebots mit anschließenden Verhandlungen berechtigt.3Der Auftraggeber darf die Anzahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, begrenzen; § 7 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
1Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots mit anschließenden Verhandlungen auf.2Dabei soll er zwischen den Unternehmen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordert, wechseln.
Der Auftraggeber darf eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchführen, wenn 1. der Auftragswert 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder einen durch Vorschriften des Bundes oder der Länder jeweils abweichend festgelegten Wert nicht überschreitet, 2. nach Aufhebung eines Vergabeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht, 3. die Leistung auf einem Markt entweder mit äußerst knappen Marktressourcen oder mit sehr kurzen Bindefristen angeboten wird oder 4. es aus Gründen der Sicherheit oder Geheimhaltung erforderlich ist.
Der Auftraggeber darf eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchführen und sich zudem darauf beschränken, nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, wenn 1. die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, dringlich ist und die Gründe für die Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind, 2. die Leistung aufgrund objektiver Gründe nur von einem bestimmten Unternehmen unter wirtschaftlichen Bedingungen beschafft werden kann, insbesondere aufgrund einer Auftragsvergabe im Anschluss an Entwicklungsleistungen, technischer Bedingungen bei teilweiser Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen oder einer wirtschaftlichen Beschaffung bei Ersatzteilen, Reparatur oder Zubehör zu bereits erbrachten Leistungen, 3. es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und erwerbbare Lieferleistung handelt, 4. eine vorteilhafte Gelegenheit zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens der Fall wäre, oder 5. der öffentliche Auftrag ausschließlich vergeben werden soll a) an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder b) an Justizvollzugsanstalten.