§ 8 UVgO Entwurf 2026
Rahmenvereinbarungen
Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (Einzelaufträge), festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.
1Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verfahrensordnung anwendbaren Verfahrensart.2Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
1Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.2Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden, und den in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Auftraggebern oder weiteren Auftraggebern nach Absatz 4 Nummer 2.
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.