§ 15 UVgO Entwurf 2026
Nachweis der Eignung und der Leistungsmerkmale; Eignungsleihe
1Als Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Bieter die geforderte Eignung besitzt, kann der Auftraggeber die Vorlage von Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) verlangen.2Eignungsnachweise sind grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen.3Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen erst nach vorläufiger Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.
1Der Bewerber oder Bieter muss keine Unterlagen zum Nachweis seiner Eignung vorlegen, wenn 1. die Beschaffungsstelle bereits im Besitz dieser Eignungsnachweise ist, 2. die Beschaffungsstelle seine Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgestellt hat oder 3. der Bewerber oder Bieter in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich der Deutschen Industrie- und Handelskammer eingetragen ist.2Nummern 1 und 2 gelten nur, wenn der Bewerber oder Bieter den Auftraggeber bei Vorlage des Teilnahmeantrags oder Angebots auf das Vorliegen dieser Voraussetzung unter Angabe des entsprechenden Vergabeverfahrens hingewiesen hat.3Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Bewerber oder Bieter jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis vorlegen.
1Als Nachweis dafür, dass eine Leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen oder den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen verlangen.2Diese müssen objektiv nachprüfbar und allgemein zugänglich sein.3Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen oder geeignete Nachweise akzeptieren, wenn der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.
1Die geforderten Unterlagen zum Nachweis der Eignung und Leistungsmerkmale müssen so bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird und eine willkürliche Entscheidung bei Eignungs- oder Angebotsprüfung ausgeschlossen ist.2Sie müssen dem Auftragswert angemessen sein.
1Ein Bewerber oder Bieter kann für den Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe), wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.2Im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit muss das andere Unternehmen die Leistung erbringen, für die die Eignung benötigt wird.3Soweit die Eignungsleihe wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten umfasst, kann der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen.4Für den Ausschluss des anderen Unternehmens gilt § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.