§ 10 UVgO Entwurf 2026
Vergabeunterlagen; Leistungsbeschreibung; Nebenangebote
1Die Vergabeunterlagen müssen alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen.2Sie bestehen in der Regel aus 1. der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder eines Teilnahmeantrags, 2. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen sowie 3. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), die mindestens die folgenden Angaben beinhaltet: a) die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Gewichtung der Zuschlagskriterien, b) die Unterlagen zum Nachweis der Eignung, der Leistungsmerkmale und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie den Zeitpunkt zur Vorlage dieser, c) die Regelungen hinsichtlich Bietergemeinschaften, Unteraufträgen und Eignungsleihe, d) die Angaben zu Nebenangeboten nach Absatz 5, e) die Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen, f) die Anzahl der Bieter, mit denen der Auftraggeber in Verhandlungen zu treten beabsichtigt, und die für die Auswahl vorgesehenen Kriterien, g) die Regelungen zur Fristsetzung, Kommunikation und Sprache, h) die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen.
1In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Bieter im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.2Die Leistungsbeschreibung muss die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung enthalten.
1Die Leistungsbeschreibung kann auch Aspekte der Qualität sowie soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale umfassen.2Diese können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
1Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren dürfen nur verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist und sie mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden.2Der Zusatz „oder gleichwertig“ kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt und diese Gründe dokumentiert werden.
1Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen angeben, ob Nebenangebote zugelassen oder ausgeschlossen werden.2Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und nach den vorgesehenen Zuschlagskriterien bewertet werden können.3Der Auftraggeber kann verlangen, dass Bieter die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 darlegen.
Für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und die dafür geltenden Bedingungen gilt § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.