§ 5 UVgO Entwurf 2026
Dokumentation
1Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren.2Die Dokumentation muss in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert die wesentlichen Informationen und Entscheidungen des Vergabeverfahrens beinhalten, insbesondere, 1. die Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, 2. die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe von Teil- und Fachlosen, 3. die Auftragsbekanntmachung, die Vergabeunterlagen und die Vergabebekanntmachung, 4. die wesentlichen Inhalte des Verlaufs der Verhandlungen und der Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern, 5. die Nachforderung und die Aufklärung von Unterlagen, 6. die Namen der unterlegenen Bewerber oder Bieter sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes, 7. die Gründe für die Aufhebung des Vergabeverfahrens.
1Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.2Anderweitige Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.