§ 4 UVgO Entwurf 2026
Allgemeine Anforderungen an das Vergabeverfahren
Der Auftraggeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen 1. zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen, 2. zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie 3. zur Vermeidung einer Verzerrung des Wettbewerbs, wenn externe Dritte an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitwirken (vorbefasste Unternehmen).
Das Vergabeverfahren wird nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung elektronisch durchgeführt.
1Vor Einleitung des Vergabeverfahrens soll der Auftraggeber eine ausreichende Kenntnis über die Marktbedingungen besitzen.2Dazu kann er insbesondere Markterkundungen, etwa durch Internetrecherche, zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen, durchführen oder auf vorangegangene Vergabeverfahren oder sonstige Informationen zurückgreifen.