§ 13 UVgO Entwurf 2026
Fristsetzung; Kommunikation
1Der Auftraggeber muss angemessene Fristen festlegen und kann die gesetzten Fristen verlängern.2Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen.
1Die Kommunikation erfolgt in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.2Das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren erfolgt elektronisch.3Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen zu treffen.4Darüber hinaus kann der Auftraggeber spezielle Anforderungen an die Sicherheit der Kommunikation stellen.
1Die Kommunikation kann abweichend von Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der Vergabeunterlagen und der Angebote auf einem anderen geeigneten Weg erfolgen, wenn sachliche Gründe, etwa hinsichtlich besonders schutzwürdiger Daten, des Auftragsgegenstands oder der einzureichenden Unterlagen, dies rechtfertigen.2Darf die Übermittlung der Angebote auf einem anderen geeigneten Weg erfolgen, hat der Auftraggeber dies in den Vergabeunterlagen festzulegen.
1Abweichend von Absatz 3 ist mündliche Kommunikation zulässig, wenn sie ausschließlich der Klärung formaler, prozessualer oder organisatorischer Fragen dient.2Insbesondere verfahrensrelevante Inhalte wie etwa Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge oder Angebote dürfen nicht mündlich übermittelt werden.