§ 22 UVgO Entwurf 2026
Auftragsänderung
1Für die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gelten §§ 130 Absatz 2 und 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.2Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
1Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.2Bei einer Auftragsänderung darf der neue Gesamtwert des Auftrags die Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht überschreiten.3Eine Auftragsänderung kann auch im Anschluss an die Vertragserfüllung erfolgen.