§ 20 UVgO Entwurf 2026
Zuschlag; Aufhebung von Vergabeverfahren
1Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (wirtschaftlichstes Angebot) erteilt.2Die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgt auf Basis der festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung.
1Der Auftraggeber kann die Reihenfolge der Eignungsprüfung, Prüfung der weiteren Ausschlussgründe und Wertung der Angebote nach seiner Wahl festlegen.2Wird zuerst die Wertung der Angebote vorgenommen, kann der Auftraggeber die Eignungsprüfung und Prüfung der weiteren Ausschlussgründe auf den oder die aussichtsreichsten Bieter beschränken.
1Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.2Er ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn 1. kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, 2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, 3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
An der Entscheidung über den Zuschlag oder über die Aufhebung des Vergabeverfahrens sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers mitwirken.