§ 18 UVgO Entwurf 2026
Öffnung und Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung; Aufklärung
1Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.2Dies gilt nicht, wenn nach § 6 Absatz 7 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.
1Die Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.2Bieter sind nicht zugelassen.3Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.
Die Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
1Der Auftraggeber kann leistungsbezogene und unternehmensbezogene Unterlagen nachfordern; leistungsbezogene nur, soweit diese die Wertungsreihenfolge nicht beeinflussen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.2Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er Unterlagen nicht nachfordern wird.
1Der Auftraggeber darf Aufklärung bei Unklarheiten insbesondere bei Eignung, Angebot oder der Angemessenheit von Preisen verlangen.2Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung zu verlangen.